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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE361273609

Handelsregister: Lübeck HRB 19206

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ergopal GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Geltung
1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen. Bestellungen, Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Auftragserteilung gelten diese zwischen dem Besteller und uns als vereinbart, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigtem Auftrag zugegangen sind bzw. auf unserer Webseite in ihrer aktuellen Form jederzeit zugänglich sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten folglich nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Allgemeine Bedingungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, soweit sie nicht mit unseren nachstehenden Bedingungen in Widerspruch stehen.
2. Das Lieferprogramm gilt ausschließlich für Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wir keine Verbraucherverträge im Sinne des Gesetzes schließen und daher hinsichtlich der mit uns geschlossenen Verträge kein Widerrufsrecht besteht.
3. Die Erfüllung des Vertrages bezüglich derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass uns die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.

B. Vertragsabschluss, Umfang der Leistung
1. Unsere Angebote in Druckmedien, dem Onlineshop oder der Webseite und dergleichen sind unverbindlich und freibleibend. Sie stellen keinen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Kunde gibt durch seine Bestellung im Onlineshop, per E-Mail, Fax oder ähnlichem ein auf Abschluss eines Vertrags gerichtetes Angebot ab.
2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder wenn die Ware an den Besteller ohne vorherige, gesonderte Bestätigung versendet wird, zustande. Für den Umfang unserer Leistungen ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Die Angaben zum Liefergegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten etc.) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Abbildungen und Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
4. Kalkulations- und Berechnungsfehler zu unseren Lasten, berechtigen uns zu einer Korrektur sofern die für die Preisbildung maßgeblichen Berechnungsgrundlagen Gegenstand des Vertrages und als solcher dem anderen Vertragsteil bekannt war oder der andere Vertragsteil den Kalkulations- oder Berechnungsfehler anerkannt hat. Schadenersatzansprüche des anderen Vertragsteiles aufgrund der Vornahme einer solchen Korrektur sind ausgeschlossen, wenn der andere Vertragsteil den Kalkulations-oder Berechnungsfehler erkannt hat oder erkennen musste.                              5. Für eventuelle Druckfehler, Abweichungen der Farbgebung oder sonstige fehlerhafte Angaben können wir trotz größter Sorgfalt keine Haftung übernehmen.
6. Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Vertrag oder die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Die Durchführung der Leistung einschließlich des ggf. einzusetzenden Montagepersonals und der Geräte wird vom Auftragnehmer bestimmt.
7. Übertragungen der Rechte und Pflichten des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
8. Ein generelles Rückgaberecht besteht nicht und gilt insbesondere nicht für Sonderbeschaffungen, auftragsbezogene Fertigungen und für Ware, für die Sonderpreise (wie z.B. Mengenrabatte) gewährt wurden. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur möglich, wenn er schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbart und/ oder durch Gesetz eingeräumt wird. Bei ungerechtfertigtem, einseitigem Vertragsrücktritt durch den Besteller treten Verzugsfolgen ein. Bei gerechtfertigtem Rücktritt besteht Anspruch auf Rückerstattung von bereits erbrachten Leistungen.
9. Tritt der Besteller vom Kaufvertrag zurück und stimmt der Auftragnehmer dem Rücktritt zu, steht diesem ein Schadenersatz von min. 25% des Auftragswertes zu.

C. Preise
1. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk, außer es ist im Onlineshop und der Auftragsbestätigung explizit etwas anderes genannt. Die Preise gelten ausschließlich Einbau und Inbetriebnahme der Lieferungen sowie ausschließlich Einweisung des Bedienungspersonals und ohne alle weiteren Kosten.
2. Die jeweilig gültige, gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.
3. Soweit nicht anders angegeben, erfolgt die Anlieferung der bestellten Produkte in Einzelteilen. Der Zusammenbau erfolgt in diesen Fällen durch den Besteller auf eigene Gefahr und Kosten. Für Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen gilt, dass diese zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen, welche bei uns angefordert werden können, nach Zeit und Aufwand abgerechnet werden, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
4. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Soll die Lieferung der bestellten Ware später als nach Vertragsabschluss erfolgen, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zwischenzeitlich eingetretener Kostenerhöhungen, insbesondere für Material, fremdbezogene Ware und Löhne, und ggf. anfallende Lagerkosten anzupassen.
6. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen sowie Montagen werden gesondert berechnet.
7. Staffelpreise gelten nur bei Anlieferung der Gesamtbestellung an eine vom Besteller angegebene Lieferadresse. Bei Anlieferung an mehrere vom Besteller angegebene Lieferadressen gelten keine Staffelpreise, sondern die jeweiligen Einzelpreise.

D. Zahlungen
1. Die Auswahl der jeweils verfügbaren Zahlungsmethoden und Bedingungen obliegt dem Auftragnehmer. Die Zahlung kann auf Rechnung, per Kreditkarte, PayPal oder Vorkasse erfolgen und wird in der Auftragsbestätigung mit allen benötigten Daten aufgeführt. Zahlungen auf Rechnung sind ohne jeden Abzug – 14 Tage nach Rechnungsdatum – auf eines unserer Konten zu leisten. Alle mit der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zusammenhängenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
3. Beim überfällig werden von unstrittigen Rechnungen wird durch uns das standardmäßige Mahnverfahren eingeleitet. Wir behalten uns das Recht vor, eine Bearbeitungsgebühr von EUR 100.- und Verzugszinsen in Höhe des Prozentsatzes für Girokontenüberziehung, mindestens 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
4. Kommt der Besteller mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort beglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der Ware von dem Besteller zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die herausgenommene Ware mit Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch bei anders lautenden Bestimmungen des Besteller Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, danach auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, behält sich der Auftragnehmer die weitere Belieferung unter Vorkasse oder Sicherheitsleistung vor. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

E. Lieferung, Gefahrenübergang, Entgegennahme
1. Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig.
2. Es gelten die Incoterms als vereinbart. Lieferungen erfolgen EXW, soweit nicht besonders bestimmt ab Herstellungsort.
3. Hat der Besteller bei einer Werkleistung, soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, vor Abnahme den Transport der Sache vom Herstellungsort zur Verwendungsstelle übernommen, so trägt der Besteller für die Dauer des Transportes und der zwischenzeitlichen Lagerung die Gefahr.
4. Der Besteller darf die Entgegennahme der Lieferung bei unerheblichen Mängeln, unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt I nicht verweigern.
5. Nimmt der Besteller die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Ist der Besteller mit der Annahme der Ware oder der Erteilung der Versandvorschriften in Verzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von zwei (2) Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Bestehens der Versandbereitschaft, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten sowie darüber hinaus entstandene Einlagerungskosten zu erheben.

F. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferten Waren bleiben als Vorbehaltsware unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Besteller ist grundsätzlich berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Zur Besicherung unserer sämtlichen offenen Ansprüche gegenüber dem Kunden tritt dieser bereits mit seiner Bestellung seine aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem Abnehmer entstandene Forderung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Solange wir noch Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir jederzeit berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen. Der Besteller ist jederzeit widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller ist verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Jede Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Anteils unseres Rechnungswertes zum Rechnungswert der mitveräußerten Ware. Bei Veräußerung der Ware, an denen wir Miteigentumsanteil haben, ist die Forderung in Höhe der Miteigentumsquote an uns abzutreten. Wir bieten dem Besteller schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an den zur Entstehung gelangenden Miteigentumsanteilen an. Der Besteller nimmt dieses Angebot an. Mit Begleichung aller uns zustehenden Ansprüche geht das Miteigentum auf den Besteller über.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu veräußern. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Besteller uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Besteller nach Mahnung zur Herausgabe des Kaufgegenstandes an uns verpflichtet.
4. In der Zurücknahme des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind berechtigt, nach Abmahnung mit angemessener Frist, den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Übersteigen die Sicherheiten zu unseren Gunsten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die gesamte Summe unserer Forderungen gegen den Besteller um mehr als 50 von Hundert, so sind wir verpflichtet, voll bezahlte Lieferungen nach eigener Wahl freizugeben. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen

G. Lieferzeit
1. Von uns genannte Lieferzeiten sind unverbindlich. Vereinbarte Liefertermine werden wir nach bestem Vermögen einhalten. Die Einhaltung einer vertraglichen Lieferfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Besteller geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
2. Der Besteller kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn, dass eine Kardinalpflicht verletzt wurde. Eingetretene Leistungsverzögerungen bei nicht erfolgter oder rechtzeitiger Selbstbelieferung haben wir nicht zu vertreten. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren nicht erfolgt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Die voraussichtliche Lieferzeit wird in der Auftragsbestätigung als unverbindlicher Richtwert angegeben, da ein Teil des Produktsortiments auftragsbezogen gefertigt wird. Die Lieferzeiten können daher auch kürzer ausfallen. Die Lieferzeiten gelten bei Angabe eines Zeitraums ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer rechnet mit Arbeitswochen von Montag bis Freitag, ohne Wochenenden und Feiertage. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware an den Frachtführer übergeben wurde. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit zurückzuführen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, wie z.B. die Änderung des Liefergegenstandes wegen des Nichterhalts staatlicher Genehmigungen, die nicht von uns zu vertreten sind, gleichviel ob in unseren Werken oder bei unseren Unterlieferanten, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
5. Sofern solche Ereignisse im Sinne der vorstehenden Absätze dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6. Setzt der Besteller dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, so steht dem Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt zu. Er verpflichtet sich, auf das Verlangen des Auftragnehmers binnen angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
7. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

H. Montage und Abnahme
1. Der Besteller hat auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine zügige Montage und die Aufstellung einer Anlage zu treffen. Dazu gehört insbesondere folgendes:
1.1 Zufahrten, Montage und Lagerplatz müssen zum unmittelbaren Tätigkeitsbeginn für den Auftragnehmer vorbereitet sein
1.2 Vorhandensein aller benötigten Baustoffe und zu montierenden Teile, sowie Erledigung aller Vorarbeiten, z. B. Stellen des Gerüsts, Erdarbeiten u. a.
1.3 Vorliegen aller notwendigen behördlichen Genehmigungen.
2. Der Besteller hat den Auftragnehmer auf seine Kosten bei der Durchführung der Montage zu unterstützen, insbesondere durch:
2.1. Bereitstellung von Energie, Wasser, Anschlüssen u. a.
2.2. Beleuchtung
2.3. Lager und Aufenthaltsräume, Beheizung, sanitäre Einrichtungen
2.4. Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen für Personen und Sachen auf der Baustelle und Unterrichtung des Baustellenleiters über die im Betrieb des Bestellers bestehenden und vom Montagepersonal zu beachtenden besonderen Sicherheitsvorschriften
2.5. Alle notwendige Arbeits- und Hilfskräfte sowie Maschinen (z.B. Kran, Hebebühne und Gabelstapler etc.) und Werkzeuge in ausreichender Zahl.
3. Bei Montagen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Besteller auf dessen Kosten beschafft.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug steht es dem Auftragnehmer frei die Ware extern einzulagern und die Mehrkosten dem Besteller zu berechnen. Entstehen Mehrkosten durch Änderungen, die auf Wunsch des Bestellers erfolgen oder von ihm zu vertreten sind, haftet er dem Auftragnehmer für die ihm entstandenen Mehrkosten. Der Anspruch entsteht in Höhe von 20% der Auftragssumme, soweit er nicht geringere Mehrkosten oder der Auftragnehmer höhere Mehrkosten nachweisen kann.
5. Gleichzeitig kann der Auftragsnehmer auf Vertragserfüllung bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig verwerten. Im Fall des Vertragsrücktrittes sind die durch Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Kosten vom Besteller zu begleichen.
6. Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Hat der Besteller eine falsche, unvollständige oder unklare Lieferadresse angegeben, so trägt er alle daraus entstehenden Kosten.
7. Eine Abnahme kann gemäß dem vereinbarten Zeitplan erfolgen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn dieser Zeitplan ohne unser Verschulden um mehr als 2 Wochen überschritten wurde.
8. Wurde kein Zeitplan vereinbart, so gelten unsere Produkte 4 Wochen nach Eintreffen der letzten wesentlichen Teillieferung als abgenommen.
9. Nimmt der Besteller unsere Produkte eigenständig in Betrieb, gilt die Ware als abgenommen. Seine Gewährleistungsansprüche gem. „I“ bleiben hiervon unberührt.
10. Liegt ein unerheblicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

I. Gewährleistung
1. Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferten Waren nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gelten nicht als Mangel. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbeaussagen, technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation stellen neben den vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsangaben keine Beschaffenheitsangaben dar. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf die vereinbarte Beschaffenheit und Mengenabweichungen hin zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Die Mängelrüge ist bei offen zutage getretenen Mängeln nur innerhalb einer Woche zulässig. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Für die Fristberechnung sind der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers besteht auch dann, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Ware geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der
Bestellung so erheblich abweicht, dass wir die Genehmigung des Bestellers als ausgeschlossen betrachten mussten. Für rechtzeitig angezeigte Mängel leisten wir Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, dass nachfolgend etwas anderes bestimmt ist:
a) Der Besteller kann die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises nur verlangen, wenn ein Mangel nach mindestens zweimaliger und in technisch komplizierten Fällen mindestens dreimaliger Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller ein bzw. ein weiterer Nachbesserungsversuch bzw. eine weitere Ersatzlieferung unzumutbar ist. Der Besteller kann jedoch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises nur verlangen, wenn er uns die Möglichkeit eingeräumt hat, den Kaufgegenstand auf unsere Kosten an unseren Firmensitz zu verbringen, um dort den letzten Nachbesserungsversuch zu unternehmen.
b) Wir sind zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wählt der Auftragnehmer die Nachbesserung, so werden die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten von ihm getragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
c) Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatz zu.
d) Die anlässlich einer Nachbesserung ersetzten Teile werden unser Eigentum.
e) Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -neuer Herstellung verpflichtet.
f) Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate ab Lieferung oder Leistungserbringung oder 2000 Betriebsstunden im Einschichtbetrieb, je nachdem was zuerst eintritt. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, beträgt die Gewährleistungspflicht 12 Monate, ab Abnahme. Verzögert sich in einem solchen Fall der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so endet die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
2. Der Besteller hat uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen.
3. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden aufgrund natürlicher Abnutzung oder seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten, sowie, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel / Austauschwerkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, uns unbekannten schädlichen Umgebungsbedingungen, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse. Defekte Teile sollen sachgemäß verpackt, und gemeinsam mit einer Fehlerbeschreibung an die Stelle des ursprünglichen Versands zurückgesendet werden.

J. Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung,  falscher oder unterlassener Beratung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Forderungsverletzung – sind für Fahrlässigkeit und leichte Fahrlässigkeit von uns, unserer Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für die schuldhafte Verletzung von Pflichten, die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages wesentlich sind, sogenannte Kardinalpflichten.
3. Soweit wir gemäß Abs.2 auch für leichte Fahrlässigkeit haften, beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Schäden, bis zur Höhe der Ersatzleistung unserer Produkthaftpflichtversicherung.
4. Bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen beschränkt sich unsere Haftung ebenfalls auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Schäden bis zur Höhe der Ersatzleistung unserer Produkthaftpflichtversicherung.

5. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haften wir nur, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Bestellers nicht vermeidbar gewesen wäre und soweit die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
6. Der gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu leistendem Schadenersatz ist begrenzt auf den Betrag der Vergütung für die Softwareprodukte, die Gegenstand des Anspruchs sind oder den Schaden unmittelbar verursacht haben. Maßgebend für die Berechnung sind die bei der Entstehung des Anspruchs geltenden Vergütungen ohne Umsatzsteuer.
7. Wir haften nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare Schäden. Ebenso haften wir nicht für unsachgemäße Installation durch Dritte oder negative Wechselwirkungen der erbrachten Leistung mit beim Besteller bestehenden oder später hinzukommenden Soft- oder Hardwarekomponenten. Ebenso haften wir nicht für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung sowie fehlerhafte oder nachlässige Wartung durch den Besteller oder Dritte.
8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird, insbesondere a) in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, wie nach dem Produkthaftungsgesetz, b) bei einer Haftung für anfängliches Unvermögen, c) bei Gesundheits- und Körperschäden oder Verlust des Lebens.
9. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmenden, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen.
10. Der Besteller ist verpflichtet, Schäden und Verluste für die wir aufzukommen haben, uns unverzüglich anzuzeigen und von uns aufnehmen zu lassen. Die vorstehenden Ansprüche verjähren in sechs Monaten vom Empfang der Ware durch den Besteller. § 852 BGB bleibt unberührt. Schweben zwischen uns und dem Besteller Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis einer der Vertragspartner die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
11. Eine Haltbarkeits- oder sonstige Garantie für Liefergegenstände wird nicht gegeben. Den Produktbeschreibungen, Angaben und sonstigen Äußerungen sind – weder vor noch bei Vertragsabschluss – ein Garantiecharakter beizumessen.

K. Software, Dokumentation
1. Für im Lieferumfang enthaltene Softwareprodukte anderer Anbieter gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen vorrangig. Sollten diese nicht vorliegen, lassen wir sie dem Besteller auf Anfrage zukommen oder alternativ stehen sie in ihrer aktuellen Form jederzeit auf unserer Webseite www.ergopal.net zur Verfügung.
2. Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Anbieter gelten unsere Bedingungen, die Abschnitte K.3. bis K.11. analog. Im Falle der Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Anbieter gelten unsere Bedingungen.
3. Unsere eigenen Softwareprodukte unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Uns stehen vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen sämtliche Rechte an unseren Softwareprodukten zu.
4. Der Besteller erhält an unseren Softwareprodukten auf Dauer ein Einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die zeitgleiche Nutzung durch bis zu der vertraglich vereinbarten Anzahl von Nutzern. Ist vertraglich keine Nutzeranzahl festgelegt, so ist zeitgleich maximal ein (1) Nutzer zur Nutzung berechtigt. Änderungen an unseren Softwareprodukten durch den Besteller sowie die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Der Besteller ist ohne unsere schriftliche Erlaubnis nicht berechtigt Dritten Rechnerleistung bezüglich des Lizenzmaterials zur Verfügung zu stellen, auch nicht bei Outsourcing-Dienstleistungen.
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch ein online / digitales Benutzerhandbuch die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Handbuchs erfüllt.
6. Wir sind zur Überlassung des dem Softwareprodukt zugrunde liegenden Quellcode nicht verpflichtet.
7. Änderungen an den Softwareprodukten durch den Besteller sind unzulässig. Insbesondere ist dem Besteller nicht gestattet: Die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen der Softwareprodukte sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Ebenso ist ein Eingriff in den Quellcode der Softwareprodukte ohne schriftliche Genehmigung durch uns untersagt. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern wir uns mit der Behebung des Fehlers in Verzug befinden oder die Fehlerbeseitigung ablehnen.
8. Eine Dekompilierung oder ein Reverse-Engineering der überlassenen Softwareprodukte ist unzulässig, sofern es nicht unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der überlassenen Software oder mit anderen Programmen zu erhalten, sofern dies unter Einhaltung der Vorgaben des § 69 e Absatz 1 UrhG. geschieht und die benötigten Informationen nicht anderweitig zu beschaffen sind. Der Besteller hat vor einer Dekompilierung oder einem Reverse – Engineering zuerst die benötigten Informationen bei uns schriftlich anzufordern.
9. Die bei Handlungen nach Absatz 8 gewonnenen Informationen dürfen ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies wäre für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig. Ferner ist auch die Verwendung der Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen nicht zulässig.
10. Kennzeichnungen der Softwareprodukte oder der Datenträger, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder sonstige der Identifikation des Softwareprodukts dienende Merkmale dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
11. Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, darf der Besteller unsere Softwareprodukte nur im gesetzlichen Umfang (§§ 69 c-e UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen, verbreiten oder in den Quellcode umwandeln. Der Besteller ist verpflichtet, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern.

L. Schutzrechte Dritter
1. Für den Fall, dass die Waren oder Softwareprodukte Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter, die eine Nutzung entsprechend Inhalt und Zweck dieses Vertrages einschränken oder ausschließen, stellen wir den Besteller von Ansprüchen Dritter die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen, frei. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Die Freistellungsverpflichtung aus Satz 1 gilt jedoch nur, wenn a) der Besteller seiner Benachrichtigungspflicht nach Satz 2 nachgekommen ist und b) uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben und c) der Besteller uns bei der Abwehr oder vergleichsweisen Beilegung des Anspruchs durch angemessene Hilfestellung und Informationen unterstützt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
2. Wird die vertragsgemäße Nutzung der Waren oder Softwareprodukte durch Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter beeinträchtigt, so haben wir auf Wunsch des Bestellers in zumutbarem Umfang, nach dessen Wahl entweder die Softwareprodukte so zu ändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfällt, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entspricht, oder die Softwareprodukte durch eine solche zu ersetzen, welche die Schutzrechte oder sonstigen Rechte des Dritten nicht verletzt oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden kann.
3. Unbeschadet der Freistellungsverpflichtung nach Absatz 1 sind wir gegenüber dem Besteller nur dann zum Schadenersatz wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet, wenn wir Kenntnis von der Verletzung des Schutzrechts hatten oder hätten haben müssen.
4. Die Rechte gemäß dieses Paragraphen „L“ bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter darin begründet liegt, dass der Besteller eine a) nach diesem Vertrag nicht gestattete, b) nicht von uns genehmigte Änderung an den Softwareprodukten durchgeführt hat oder c) die Softwareprodukte entgegen den Funktionsanweisungen von uns benutzt oder sie mit nicht von uns genehmigten Programmen oder Datenverarbeitungsanlagen kombiniert.

M. Mitwirkungspflichten des Bestellers
1. Der Besteller hat unser Personal über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendige Maßnahmen zu treffen.
2. Der Besteller ist zu vertraglich erforderlichen Hilfeleistungen verpflichtet, wie etwa Vorbereitung der Baustelle, Gestellung von Werk- und Hebezeugen, Gestellung von Wasser und Elektrizität, etc.
3. Verstößt der Besteller gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Klausel M so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

N. Geheimhaltung
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Bildern und allen weiteren Inhalten unserer Medien, in körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie gewerbliche Schutzrechte uneingeschränkt vor. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4. Die Vertragsparteien dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

O. Allgemeines
1. Sollten einzelne Punkte dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Eine ungültige oder unklare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen oder in einer Weise zu deuten, dass dem mit ihrem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahegekommen wird.
2. Der Besteller beschafft auf seine Kosten erforderliche Lizenzen, Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere, die für seine Verwendung der Produkte erforderlich sind.
3. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, oder mangels Masse abgelehnt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
4. Ansprüche des Bestellers verjähren, außer in den Fällen der Arglist, nach 3 Jahren, es sei denn es sind kürzere Verjährungsfristen wirksam vereinbart, auch in diesen Bedingungen, oder gesetzlich vorgesehen
5. Unsere Ansprüche gegen den Besteller verjähren in 3 Jahren, es sei denn, das Gesetz sieht eine längere Frist vor.
6. Leistungs- und Erfüllungsort für Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber ist Lübeck oder der in der Bestellung angegebene Aufstellungs- / Serviceort des Endkunden, je nach Bestellannahmeort.
7. Soweit nicht anderweitig vereinbart, erstatten wir keine Rücktransportkosten der Verpackung.

P. Datenschutz

1. Der Auftragnehmer stellt den Schutz der übermittelten Kundendaten sicher. Für die Geschäftsabwicklung notwendige Daten werden entsprechend der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere gemäß den Vorgaben der aktuell geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, gespeichert und verwaltet. Eine Datenverarbeitung erfolgt demnach nur, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 6 Abs. 1c DSGVO), eine Einwilligung des Nutzers vorliegt (gem. Art. 6 Abs. 1a DSGVO) oder aufgrund berechtigten Interesses (gem. Art. 6 Abs. 1f DSGVO). Die mit der Bestellung erhobenen Daten werden zur Erfüllung, Abwicklung und ggf. Rückabwicklung des Vertrages verwendet.
2. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen, soweit dies zur Lieferung der Ware notwendig ist.
3. Zur Abwicklung von Zahlungen werden die Zahlungsdaten des Bestellers an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weitergegeben.
4. Mit der Zahlungsabwicklung wird ggf. ein Dritter beauftragt, der die Zahlungsdaten des Bestellers zum Zwecke der Zahlungsabwicklung verwendet. Der Dritte ist verpflichtet, die Informationen gemäß den jeweils geltenden Datenschutzgesetzen zu behandeln. Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1b DS-GVO.
5. Bei Bestehen eines berechtigten Interesses (z. B. wenn der Auftragnehmer in Vorleistung tritt) werden ggf. die Vertragsdaten (Firma, Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) im Rahmen einer Bonitätsprüfung an die Fa. Creditsafe Deutschland GmbH, Berlin, oder an die Fa. Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG, Wien, oder an die Fa. CRIF GmbH, Leopoldstraße 244, 80807 München, oder an die Fa. Dun & Bradstreet Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt weitergegeben. Diese sind in gleicher Weise zur Vertraulichkeit von Daten verpflichtet. Dieser Hinweis erfolgt in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Die schutzwürdigen Belange des Bestellers werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
6. Nach den aktuell geltenden Datenschutzbestimmungen hat der Besteller (u.a.) ein Recht auf:
6.1. Auskunft über seine bei uns verarbeiteten Daten (Art. 15 DS-GVO),
6.2. Berichtigung bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bei uns von ihm gespeicherten Daten (Art. 16 DS-GVO),
6.3. Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten (Art. 18 DS-GVO),
6.4. Löschung seiner bei uns gespeicherten Daten (Art. 17 DS-GVO),
6.5. Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO),
6.6. Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
6.7. Recht auf jederzeitigen Widerspruch, wenn wir die Daten aufgrund eines berechtigten Interesses verarbeiten bzw. Recht auf Widerruf der Datenverwendung zu Werbezwecken. Hierzu senden Sie bitte ein eine Nachricht an ergopal GmbH oder per E-Mail an sales@ergopal.net unter Angabe von Firma, Name, vollständiger Anschrift und ggf. Kundennummer.
7. Weitere umfassende und ggf. aktualisierte Informationen sind in der Datenschutzerklärung zusammengefasst und auf unserer Homepage www.ergopal.net zu finden.

P. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Lübeck. Für die Rechtsbeziehung der Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG). Sollten ein oder mehrere Punkte dieser AGB unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Punkte und die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben. §139 BGB ist ausgeschlossen. Sie können den derzeit gültigen Stand der AGB auf der Website einsehen

ergopal GmbH, Lübeck